Seit Mitte des Jahres haben wir ja ein neues Gesetz an der Backe: Winterreifen für alle?
Freude!
Damit etwas zur Unklarheit beigetragen wird, veröffentliche ich hier mal einen Text des ADACs zu diesem Thema.
Meine Frage war:
Gilt das alles auch für Motorräder?
Antwort:
Ja.
Weiteres hab ich gefragt, ob denn damit (mangels Verfügbarkeit von Winterreifen) Motorräder grundsätzlich im Winter denn noch fahren dürfen, oder ob diejenigen dann grundsätzlich grob fahrlässig handeln...
Dazu steht auch im Text das mit der "eigenen Entscheidung"...
Ab 01.05.2006 schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (also auch von Motorrädern und Gespannen) an die Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Nach § 2 Abs. 3a Satz 2 StVO gehört hierzu „ insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage“. Bei extremen Witterungsverhältnissen können zusätzlich Schneeketten erforderlich sein.
Damit hat sich der Gesetzgeber gegen eine generelle Winterreifenpflicht nach dem Kalender ausgesprochen. Vielmehr muss jeder Autofahrer für sich selbst entscheiden, ob er auch bei winterlichen Verkehrsverhältnissen sein Fahrzeug benutzen möchte. [Anmerkung von mir: also auch Motorradfahrer!] Diese persönliche Entscheidung richtet sich zum einen nach den eigenen Mobilitätsbedürfnissen, also ob das Fahrzeug täglich eingesetzt oder nur gelegentlich genutzt wird. Viele Verkehrsteilnehmer haben die Möglichkeit und sind bereit, bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.
Zum anderen sind die klimatischen Bedingungen der Region entscheidend. Während in einigen Regionen Deutschlands wochenlang mit eis- und schneebedeckten Strassen zu rechnen ist, gibt es in anderen Bereichen nur an wenigen Tagen winterliche Fahrbahnverhältnisse.
Der Gesetzgeber hat nicht definiert, welche Bereifung „geeignet“ im Sinne des § 2 Abs. 3 a StVO ist. Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass alle Reifenarten außer Sommerreifen als geeignet anzusehen sind, also neben Winterreifen auch Ganzjahresreifen. Wer trotz Schnee oder Eis nur Sommerreifen auf seinem Fahrzeug hat, muss es stehen lassen. Anderenfalls droht ein Verwarnungsgeld von € 20,--, bei konkreter Verkehrsbehinderung ein Bußgeld von € 40,-- sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem gesetzlichen Gebot der geeigneten Bereifung bei einem Unfall rechtliche Nachteile drohen. Kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn auch bei Verwendung von Winter- oder Ganzjahresreifen unabwendbar war, ist von einer Mithaftung auszugehen. Die Kaskoversicherung kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit sogar vollständig verweigern, wenn sie beweisen kann, dass ein selbstverschuldeter Unfall auf ungeeignete Bereifung zurückzuführen ist.
Somit ist alles klar, oder?
Bleibt noch anzumerken, dass die Umsetzung "Ländersache" ist, also auch wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabbt werden kann...